§ 8 Einziehung von Münzen
Stand: 10.06.2019
Euro-Münzen und deutsche Euro-Gedenkmünzen, die infolge längeren Umlaufs und Abnutzung an Gewicht oder Erkennbarkeit erheblich eingebüßt haben, werden von der Deutschen Bundesbank angenommen. Sie sind für Rechnung des Bundes einzuziehen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 MünzG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.09.1977 – 1 StR 374/77Zitiert von 5
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Änderungsverlauf
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08.05.2008 Ausfertigung
§ 8 aufgehoben durch Artikel 33 des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I 810)
BGBl. 2008 I S. 810
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